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DE

Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen in Niedersachsen

Neue Richtlinie 07.2024. Antragstellungim aktuellen Terminbis zum 15.08.2024.

Förderfähig sind:

-Ausgaben für mobile Schlachtereien und mobile Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen und Einrichtungen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Erzeugnisse.

-Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen ökologisch und konventionell produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder daraus verarbeiteter Produkte.

 

Nicht förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge und Anhänger.

 

Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 100.000 €.

Der Fördersatz beträgt bis zu 40%.

Antragsteller sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 

Fördervoraussetzungen:

  • Wirtschaftlichkeit der Maßnahme muss nachgewiesen werden
  • De- minimis- Beihilfen müssen offengelegt werden
  • Mindestens 50% der Waren müssen regional (max. 75 km) bezogen werden.

Diese Regelung gilt nicht bei Investitionen in mobile / teilmobile Molkereien und Schlachtanlagen.

 

Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens.

 



 

Förderung V&V Schleswig-Holstein (V&V)

Im Jahr 2023 können interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft bis zum 29. September 2023 Förderanträge stellen.    

Anerkannte Erzeugergemeinschaften und Unternehmen der Ernährungswirtschaft können Zuschüsse bis zu 30 % des Investitionsvolumens erhalten, wenn sie in die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung sowie Etikettierung investieren.

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mind. für die Dauer von 5 Jahren mind. 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten müssen unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss.

Zuwendungsempfänger:

-Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein und – unab­hängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
-Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

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