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Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen in Niedersachsen

Neue Richtlinie zum 01.09.2022.

Förderfähig sind:

-Ausgaben für mobile Schlachtereien und mobile Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen und Einrichtungen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Erzeugnisse

-Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen ökologisch und konventionell produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder daraus verarbeiteter Produkte.

Nicht förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Container und Fahrzeuge.

Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 100.000 €.

Der Fördersatz beträgt 40%.

Antragsteller sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Mindestens 50% der Waren müssen regional (max. 75 km) bezogen werden.

Diese Regelung gilt nicht bei Investitionen in mobile / teilmobile Molkereien und Schlachtanlagen.

Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens.

Der nächste Antragstermin findet am 01.06.2023 statt.

 

Förderung V&V Schleswig-Holstein (V&V)

Im Jahr 2023 können interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft bis zum 29. September 2023 Förderanträge stellen.    

Anerkannte Erzeugergemeinschaften und Unternehmen der Ernährungswirtschaft können Zuschüsse bis zu 30 % des Investitionsvolumens erhalten, wenn sie in die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung sowie Etikettierung investieren.

Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mind. für die Dauer von 5 Jahren mind. 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten müssen unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss.

Zuwendungsempfänger:

-Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein und – unab­hängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
-Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

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