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DE

Energieeffizienz

Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft

KühllagerFörderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft (Stand 07.2023).

Die BLE teilt mit:

  • Seit 11.12. Antragspause und Bewilligungsstopp wegen Haushaltssperre

Es können mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres keine Anträge gestellt werden.

Bereits vorliegende Anträge werden weiterbearbeitet, es können jedoch bis auf Weiteres keine Bewilligungen erteilt werden, da diese mit Zahlungen für die Haushaltsjahre ab 2024 verbunden sind. Dies gilt auch für Anträge, die eine Maßnahmenfreigabe oder einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn beantragt haben.

21.12.2023 - Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft- Haushaltsmittel aus dem KTF werden um 2/3 gekürzt.

Das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau ist vorrangig ein Investitionsförderprogramm. Ziel ist es, Treibhausgasemissionen im Sektor Landwirtschaft zu vermindern und schließlich zu vermeiden.
In der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 21.12.2023 zum Klima- und Transformationsfonds 2024 wird mitgeteilt:
Der Vorschlag zur Überarbeitung des KTF-Wirtschaftsplans für das Jahr 2024 soll Mitte Januar im Bundestag beschlossen werden.
Für das Bundesprogramm Energieeffizienz in der Landwirtschaft sollen in 2024 nur noch 10 Mio. aus dem Energie- und Klimafonds zur Verfügung gestellt werden; dieses Programm wird damit um 2/3 gekürzt. Andere Programme sind oft von einer wesentlich geringeren oder keinerlei Kürzung betroffen.

 

Überarbeitete Richtlinie Teil A zum Bundesprogramm Energieeffizienz

 

Förderfähig sind Investitionen die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen erhöhen:

Einzelmaßnahmen:

Einzelmaßnahmen: Bei den Einzelmaßnahmen wird der Ersatz oder die Nachrüstung einzelner Anlagen durch hocheffiziente Anlagen gefördert. 30% Zuschuss:

3.1.1 Kleine Verbraucher im direkten Austausch: Elektrische Motoren und Antriebe; Pumpen; Ventilatoren; Kompressoren

3.1.2 Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen:       Elektrische und thermische  Energiespeicher inkl. notwendiger Nebeneinrichtungen; Energieschirme; Festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern; Vorkühler in Milchkühlanlagen;  Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden (z.B. Ställe, Trocknungs- und Kühlanlagen)

3.1.3 Energieeffizienzmaßnahmen bei Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung:     Reifendruckregelanlagen

3.1.4 Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung:    elektrisch betriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc. ), biokraftstoffbetriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc.), autonom arbeitende Roboter in der Innenwirtschaft (z.B. Futter- oder Mistschieber) - Zuschuss bis zu 20%.

Energieeffiziente Modernisierungen des Gebäudes sind in allen landwirtschaftlichen Gebäuden; auch für Tierhaltung genutzte Gebäude möglich. Hier kann z.B.: die energetische Modernisierung des Milchkühlsystems, des Melksystems (Einbau AMS) oder der Heizung, Isolierung und Lüftung in Geflügel- und Schweineställen gefördert werden. Zuschuss bis zu 40% aber max. 1.200,-€ pro jährl. eingesparte t CO² (Fördereffizienz). Es ist ein Gutachten (Energieberatung) erforderlich.

Erzeugung von regenerativer Energie zur betrieblichen Eigennutzung sowie Ab- und FernwärmenutzungAnlagen zur Speicherung der Energien. Die zu fördernde Anlage darf nur zur Erzeugung von Energie zur betrieblichen Eigenversorgung dienen. Die Anlagenkapazität bezieht sich auf die Jahresproduktion und darf nicht größer sein als die Menge an Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Eigen-Energien werden mit bis zu 50 % bezuschusst. Die Fördereffizienz wurde angehoben auf 1.200,- und bei PV und Kleinwindanlagen auf bis zu 1.500,-€  pro eingesparte to CO².

 

NEU: Erzeugung von regenerativer Energie zur betrieblichen Eigennutzung sowie Abwärmenutzung.

Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien. Die zu fördernde Anlage darf nur zur Erzeugung von Energie zur betrieblichen Eigenversorgung dienen. Die Anlagenkapazität bezieht sich auf die Jahresproduktion und darf nicht größer sein als die Menge an Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, wenn der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass das der Verkauf nicht nach dem EEG gefördert wird.

Mobile Geräte und Maschinen, die regenerative Energien nutzen. Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung wie z. B. Einbindung der Abwärme zur Bereitstellung von Wärme inklusive aller hierfür erforderlichen Maßnahmen an der Anlagen oder Gebäudetechnik, Einspeisung in betriebliche Wärmenetze inklusive der Verbindungsleitungen. Bei Stromerzeugungsanlagen, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Antragstellung im Rahmen dieser Richtlinie aus der EEG-Förderung fallen, können die Ausgaben für die Einbindung ins Betriebliche Energienetz zur betrieblichen Eigenversorgung gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung wird in den neuen Förderbedingungen nach der Fördereffizienz berechnet. Bezuschusst werden bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Energieberatung zur Erstellung des Gutachtens wird mit 80% bezuschusst.

Es gelten hier keine GV- oder VE- Einschänkungen, d.h. es können auch gewerbliche Betriebe gefördert werden. Wir überprüfen unverbindlich die Fördervoraussetzungen für Ihr Vorhaben! Unsere Gebühr ist erfolgsabhängig und da wir die Zulassung bei der BLE erhalten haben werden die Gebühren bezuschusst. Wir übernehmen für Sie die komplette Fördermittelabwicklung.Für nähere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an!   04456/ 899870

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