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Schleswig- Holstein

Agrarinvestitionsförderungsprogramm AFP in Schleswig- Holstein

Agrarinvestitionsförderung:

Agrarinvestitionsförderungsprogramm AFP 2023. Förderung tiergerechter Stallbauten. Die Antragstellung erfolgt  jährlich. Im Jahr 2023 ist eine Antragsstellung im Zeitraum 01. Februar bis 15. März 2023 (Antragsfrist) möglich. Gefördert wird die Errichtung (Neubau) und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen im Bereich der Tierhaltung nach den Anlagen 1 (20% Zuschuß). Eine erhöhte Förderung (30 %) erhält, wer Investitionen im Bereich der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern durchführt.Für Investitionen nach Anlage 2 wird 40% Zuschuß gewährt. Die Errichtung von Gülle- und Jauchebehältern sowie Festmistlagern im Rahmen des Stallbauvorhabens sind ebenfalls förderfähig.

Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen:

  1. Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung-verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb

    30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
    40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2

  2. Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
    40 % für Investitionen, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb des Stallgebäudes beitragen. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die bei Gülle mind. 9 Monate beträgt und ansonsten zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
  3. Festmistlagerstätten
    40 % für Festmistlagerstätten, die über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagerstätten für Geflügelmist müssen, alle anderen Festmistarten können, zudem über eine feste Überdachung verfügen.

Die Zuschusshöhe darf insgesamt den Wert von 40 % nicht übersteigen.

Das maximal förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt 1,5 Mio.

Gefördert werden:

  • Boxenlaufställe , Bullen- und Kälberställe
  • Legehennenställe, Mastgeflügelställe, Mobilställe für Geflügel
  • Sauen- und Ferkelaufzuchtställe, Schweineställe,
  • Schaf- und Ziegenställe, Pferdeställe in Gruppenhaltung

Voraussetzung für alle Investitionen im AFP ist die Einhaltung von 2 GV/ha, 9 Monate Güllelagerkapazität.

Die Bewilligungen erfolgen nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen eines Ranking mithilfe eines Punktesystems. Besondere Berücksichtigung finden Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen für eine bestmöglich tiergerechte Haltung schaffen (Anlage 2 der Förderrichtlinie). Zusatzpunkte gibt es beispielsweise für bauwillige Betriebe des ökologischen Landbaus, für mobile Hühnerställe oder die Schaffung von Besucherbereichen in der Schweine- und Geflügelhaltung.

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