Agrarinvestitionsförderungsprogramm AFP in Niedersachsen
AFP Nds:
Die nächste Antragsrunde erfolgt vom 03. bis 17.06.2024. Weiterhin sind nur Vorhaben förderfähig, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Spezifische Investitionen zum Klima- und Umweltschutz (SIUK-Maßnahmen) sind Bestandteil des Förderprogramms.
Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen wurden überarbeitet. Für alle Tierarten sind auch mobile Ställe förderfähig, sofern sie die Anforderungen erfüllen.
Bei Stallbaumaßnahmen darf der Viehbestand nach Durchführung der Investition 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten.
Neu: die Anforderungen an die Tierhaltung sowie auch die 2GV/ha müssen für die gesamte Zweckbindungsdauer von 12 Jahren eingehalten werden.
Die Güllelagerkapazität muss weiterhin für mindestens 9 Monate vorhanden sein. Werden Wirtschaftsdüngerlagerstätten als SIUK-Vorhaben beantragt, ist eine Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger nachzuweisen, die 2 Monate über der betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Lagerkapazität liegt.
Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Allerdings müssen Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Zusammenhang mit einem Stallbau stehen und dürfen nicht den Investitionsschwerpunkt darstellen.
Gefördert werden Neubauten und Modernisierungen.
Förderfähig sind:
- Investitionen in die Direktvermarktung, Verkauf, Verarbeitung,
- Kartoffel-/Gemüse-/Obstlagerhallen mit besonders energiesparender Ausstattung. Dazu gehörige Kartoffel- bzw. Obstkisten können in die Förderung einbezogen werden.
- Niedrigenergiegewächshäuser
- Mobilställe für alle Tierarten, Junghennen in Bodenhaltung
- Güllebehälter, Güllebehälterabdeckungen im Zusammenhang mit einem Stallbau, Siloplatten u. Abluftreinigungsanlagen sind grundsätzlich förderfähig
- Um- u. Neubauten von Ställen mindestens nach Anl. 1 für alle Tierarten
- Melkstände, AMS und Hofbefestigung als untergeordnete Investition oder AMS wenn Sie besonders energiesparend sind
- Pferdeställe in Gruppenhaltung
- wassersparende Bewässerungsanlagen, Investitionen zum Bau von Speicherbecken, Investitionen zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf den Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken "neu"
Vorgaben:
- Mindestinvestitionsvolumen 20.000,-€ ; Max.: 2 Mio.
- besondere Anforderungen müssen erfüllt werden.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt 20 % bei Ställen für Rinder, Geglügel, Schafe, Ziegen und Pferde nach Anlage 1 sowie bei Investitionen außerhalb der Tierhaltung;bis zu 40% bei den neuen SIUKmaßnahmen; 30 % bei Ställen für Schweine und in der Rindermast nach Anlage 1und 40 % bei allen Ställen nach Anlage 2. Zusätzlicher Junglandwirtezuschuss von 10% max. 20.000,-€
- Betreuungskosten werden mit 60% bezuschusst.
- Die Antragstellenden Unternehmen müssen Betriebe der Landwirtschaft sein (Einhaltung der steuerlichen Vieheinheiten) und die Antragsteller müssen mindestens 25% Ihrer Umsatzerlöse aus landwirtschaftlichen Betrieben erzielen, der Viehbesatz darf 2GVE/ha nicht überschreiten. In Gemeinden mit einem Viehbesatz über 2,5 GV/ha werden Stallkapazitätserweiterungen nicht gefördert.
- mindestens 9 Monate Güllelagerkapazität, feste Abdeckung auf neuen Behältern.
Für nähere Informationen rufen Sie uns gerne an.
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- Die Bewilligung erfolgt nach einem Punktesystem (Ranking).
- Für Junglandwirte (jünger als 40 Jahre, Betriebsübernahme innerhalb der letzten 5 Jahre) wird der Zuschuss um 10 % erhöht, jedoch max. 20.000,-€.
- Existenzgründer (Gründung innerhalb der letzten 2 Jahre) können gefördert werden, hier brauchen keine 2 Jahresabschlüsse vorgelegt werden.
- Alle Investitionen sind auch im Rahmen einer erstmaligen Kooperation zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben möglich.