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Fördermanagement - Investitionsförderung - Energieeffizienzförderung - Innovationsförderung

Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (DAT)

Eine Antragstellung ist somit ab sofort und bis spätestens 02.12.2024 möglich!

Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.

Voraussetzung zur Antragsberechtigung ist ein Abbau der Tierhaltung im Umfang von min. 30 GV bei den Tierarten Schwein, Rind (bei Anbindehaltung von 10 GV) oder Geflügel. Ein Abbau von Geflügelbeständen in Mobilställen kann nicht berücksichtigt werden.

Förderfähig sind Investitionen, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für:
  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % des vorhandenen Baukörpers;
  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten;
  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte;
  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind.

 

Agrarinvestitionsförderung AFP Nds:

Das Antragsverfahren wird vom 03. bis 17.06.2024 durchgeführt.

Förderfähig sind:

  • Tiergerechte Um- u. Neubauten von Ställen mindestens nach Anl. 1 für alle Tierarten mit Melktechnik und Hofbefestigung, Stallbaumaßnahmen in der Schweinehaltung sind nicht mehr förderfähig.
  • Mobilställe für Geflügel, Pferdeställe in Gruppenhaltung
  • Investitionen in energiesparende Gewächshäuser, Kühl- und Lagerhallen, Trocknungsanlagen.
  • SIUK maßnahmen zB: Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Emissionsarme Stallböden, Abdeckung bestehender Gülle-lagerstätten, sep. Wirtschaftsdüngerlagerstätten (nur mit einem Stallbau)

Wassersparende Bewässerungsanlagen und Speicherbecken  werden gefördert.

Der Viehbestand darf bei Investitionen in die Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten.

Neu: die Anforderungen an die Tierhaltung sowie auch die 2GV/ha  müssen für die gesamte Zweckbindungsdauer von 12 Jahren eingehalten werden.

In Gemeinden mit hohem Tierbesatz werden Stallkapazitätserweiterungen nicht gefördert.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000,-€ ; Max.: 2 Mio. Besondere Anforderungen im Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz müssen erfüllt werden.  Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40%.

Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung

Es werden Betriebe gefördert, die ihre Mastställe gemäß der Stufen 3 bis 5 („Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ oder „Bio“) umbauen möchten oder Um- und Neubauten in der Sauenhaltung und Ferkelhaltung. Dabei sind besondere
Premiumanforderungen für die Haltungsformen Frischluft, Auslauf/Weide oder Bio zu
erfüllen.

Gefördert werden die Investitionskosten und die laufende Mehrkosten in 2 Förderprogrammen.

Investitionsförderung:

Die Förderung für Stall-Neu- oder Umbauten ist nach der Investitionssumme gestaffelt. Bis zu 500.000 Euro Investitionskosten beträgt die Förderung  60 Prozent. Für darüberhinausgehende Investitionen bis zwei Millionen Euro werden 50 Prozent der Kosten gefördert, die weiteren Kosten bis fünf Millionen Euro werden mit 30 Prozent. Die Förderung kann erhalten, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Der Stall muss tier- und umweltgerecht angelegt sein, beispielsweise mehr Platz bieten, und den Schweinen Zugang zum Außenklima oder Auslauf ermöglichen. 

Ein Vorhabenkonzept ist erforderlich.

Wir übernehmen für Sie die Antragstellung.

Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft:

 

Die BLE hat am 21.11.2024 einen Antragsstop verhängt.

Förderfähig sind in diesem Programm Investitionen die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen erhöhen:

- Einzelmaßnahmen: Neu: elektrische und thermische Energiespeicher sowie Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung werden jetzt mit 30% bezuschusst.

autonom arbeitende Roboter (Spaltenschieber, Futteranschieber) der Innenwirtschaft und elektrisch betiebene Landmaschinen ( Futtermischwagen, Hoflader) können als Einzelmaßnahme beantragt werden (20% Zuschuss).

-Erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung.
Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien; PV-Eigenstrom, Windräder; Fernwärmeleitungen; Wechsel auf regenerative Energie- und Wärmekonzepte.Holzhackschnitzel und Holzpelletsheizung.Wärmepumpen.

 

-Energieeffiziente Modernisierungen des Gebäudes sind in allen landwirtschaftlichen Gebäuden; auch für Tierhaltung genutzte Gebäude möglich. Hier kann z.B.: die energetische Modernisierung des Milchkühlsystems, des Melksystems (Einbau AMS) oder der Heizung, Isolierung und Lüftung in Geflügel- und Schweineställen gefördert werden.

Ich habe die Zulassung als Sachverständiger für die landwirtschaftliche Energieberatung erhalten.

Newsletter, wenn Sie ca 3x im Jahr unseren Newsletter erhalten möchten schicken Sie uns einfach eine E-mail. info@agrarman.de

 

Richtlinie zur Investitionsförderung von Maschinen und Geräten zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen in Agrarlandschaften - Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK)

Bundesprogramm - Investitionsförderung von Maschinen und Geräten zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen in Agrarlandschaften - Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK NABO)

Dem Antragsverfahren ist eine Interessenbekundung vorangestellt. In der Zeit vom 22.07.2024 bis 19.08.2024 findet das Interessenbekundungsverfahren für eine Zuschussförderung statt.

Im Anschluss an die Interessensbekundung findet ein Reihungsverfahren statt. Vorrangig ist die Kategorie A.1.; anschließend werden die ausgewählten Betriebe aufgefordert innerhalb einer Frist den Zuschussantrag zu stellen.

Gefördert werden in diesem Programm Investitionen in Maschinen und Geräte zur Erhöhung der Kohlenstoffspeicherfunktion von Böden und der Biodiversität in Agrarlandschaften.

Dies umfasst insbesondere Maschinen und Geräte zur bodenschonenden Bewirtschaftung und zur Verringerung des Bodendrucks, zur mechanischen Unkrautbekämpfung sowie zur extensiven Grünlandbewirtschaftung. Die förderfähigen Maschinen und Geräte werden inklusive technischer Mindestanforderungen durch eine Positivliste beschrieben.

 Antragsberechtigt sind:

landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, anerkannte Naturschutzorganisationen und gewerbliche Maschinenringe.

Förderfähig sind   

A1. Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung wiedervernässter oder nasser Moorböden (Nachweis dass mind. 5ha nasse oder wiedervernässte Moorböden bewirtschaftet werden) und

B Maschinen und Geräte zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen (Kategorie B)

B.1. Arbeitsgeräte für bodenschonenden Ackerbau

B.2. Arbeitsgeräte zur bodenschonenden Bodenbearbeitung bei Sonder- und Raumkulturen

B.3. Feldroboter zur mechanischen Unkrautbekämpfung

B.4. Arbeitsgeräte für organische Düngung insbesondere in hängigem Gelände

B.5. Geräte zur insektenschonenden Grünlandernte

Alle Maschinen müssen die in der Positivliste definierten Kriterien erfüllen. Für die spätere Antragstellung ist eine Herstellerbestätigung erforderlich.

 

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 65% in Kat A1 und bis zu 40 % in Kat B.  

Die Antragstellung erfolgt über die Landwirtschaftliche Rentenbank.

Vorgaben: 

  • Landwirtschaftliche Ausbildung /oder mind. 2-jährige Betriebsführung
  • Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen sein.
  • Vergabevorschriften und Zweckbindungsfristen sind zu beachten.

 

 

Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse  in Niedersachsen

Förderfähig sind:

-Ausgaben für mobile Schlachtereien und mobile Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen und Einrichtungen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Erzeugnisse.

-Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen ökologisch und konventionell produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder daraus verarbeiteter Produkte.

Nicht förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge und Anhänger.

 Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 100.000 €.

Der Fördersatz beträgt bis zu 40%.

Antragsteller sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 Fördervoraussetzungen:

  • Wirtschaftlichkeit der Maßnahme muss nachgewiesen werden
  • De- minimis- Beihilfen müssen offengelegt werden
  • Mindestens 50% der Waren müssen regional (max. 75 km) bezogen werden.

Diese Regelung gilt nicht bei Investitionen in mobile / teilmobile Molkereien und Schlachtanlagen.

 Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens.

 Die  Antragstellung ist im aktuellen Termin bis zum 15.08.2024 möglich

 

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