Fördermanagement - Investitionsförderung - Energieeffizienzförderung - Innovationsförderung
Bundesprogramm - Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft IuZ
24.11.2023 - Auswirkungen der Haushaltssperre auf Bewilligungen im Investitionsprogramm
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist vom Bundesministerium der Finanzen eine haushaltswirtschaftliche Sperre verhängt worden. Wir dürfen daher aktuell keine neuen Bewilligungen im Investitionsprogramm Landwirtschaft ausstellen.
Alle bereits ausgestellten Bewilligungen sind von der Sperre nicht betroffen. Hier können weiter Auszahlungsanträge eingereicht werden.
Förderfähig sind:
- Gasdichte Abdeckung von Lagern für Gärrückstände (40% Zuschuss). Förderung auch bei Biogasanlagen, die keinen Wirtschaftsdünger vergären.
- Maschinen, Geräte und Anlagen zur Substrataufbereitung und Einbringung von flüssigen und festen Wirtschaftsdüngern
- Bau von Lagerbehältern
- Maschinen, Geräte, Anlagen und Einrichtungen
- zur Annahme von Wirtschaftsdüngern von anderen Betrieben am Standort der Biogasanlage,
- zur logistischen Umsetzung der Wirtschaftsdüngermobilisierung,
- Wirtschaftsdünger-spezifische Anlagenteile für Biogas-Neuanlagen (Wirtschaftsdüngeranteil mind. 80 Masseprozent)
bis zu 40 v. H. der förderfähigen Investitionssumme für Klein- und Kleinstunternehmen.
Vorgaben:
- der Wirtschaftsdüngeranteil an der gesamten jährlichen Substratmenge muss um mindestens 15 Prozentpunkte erhöht werden (Mindestanteil 30%).
Das Antragsverfahren wird voraussichtlich wieder in 2024 durchgeführt.
Förderfähig sind:
- Tiergerechte Um- u. Neubauten von Ställen mindestens nach Anl. 1 für alle Tierarten mit Melktechnik und Hofbefestigung, Ausweitungen in der Schweinemast sind nicht mehr förderfähig.
- Mobilställe für Geflügel, Pferdeställe in Gruppenhaltung
- Investitionen in energiesparende Gewächshäuser, Kühl- und Lagerhallen, Trocknungsanlagen.
- SIUK maßnahmen zB: Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Emissionsarme Stallböden, Abdeckung bestehender Gülle-lagerstätten, sep. Wirtschaftsdüngerlagerstätten (nur mit einem Stallbau)
Wassersparende Bewässerungsanlagen und Speicherbecken werden gefördert.
Der Viehbestand darf bei Investitionen in die Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten.
Neu: In Gemeinden mit hohem Tierbesatz werden Stallkapazitätserweiterungen nicht gefördert.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000,-€ ; Max.: 2 Mio. Besondere Anforderungen im Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz müssen erfüllt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40%.
Förderfähig sind Investitionen die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen erhöhen:
Einzelmaßnahmen: Neu: elektrische und thermische Energiespeicher sowie Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung werden jetzt mit 30% bezuschusst.
autonom arbeitende Roboter (Spaltenschieber, Futteranschieber) der Innenwirtschaft und elektrisch betiebene Landmaschinen ( Futtermischwagen, Hoflader) können als Einzelmaßnahme beantragt werden (20% Zuschuss).
Energieeffiziente Modernisierungen des Gebäudes sind in allen landwirtschaftlichen Gebäuden; auch für Tierhaltung genutzte Gebäude möglich. Hier kann z.B.: die energetische Modernisierung des Milchkühlsystems, des Melksystems (Einbau AMS) oder der Heizung, Isolierung und Lüftung in Geflügel- und Schweineställen gefördert werden.
Erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung.
Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien; PV-Eigenstrom; Fernwärmeleitungen; Wechsel auf regenerative Energie- und Wärmekonzepte.Holzhackschnitzel und Holzpelletsheizung.Wärmepumpen.
Ich habe die Zulassung als Sachverständiger für die landwirtschaftliche Energieberatung erhalten.
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Das Programm zur Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen soll die regionale Verarbeitung und Vermarktung produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder daraus verarbeiteter Produkte unterstützen.
Die neue Richtlinie zur Förderung von Investitionen in regionale Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie mobiler Schlachtanlagen und mobiler Molkereien trat zum 01.09.2022 in Kraft. Der nächste Antragstermin ist der 01.06.23.
Einige Eckpunkte zur neuen Fördermaßnahme:
- Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 100.000 €.
- Der Mindestförderbetrag muss 5.000 € überschreiten.
- Der Fördersatz beträgt 40%.
- Potentielle Antragsteller sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Förderfähig sind Ausgaben für mobile Schlachtereien und mobile Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen und Einrichtungen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Erzeugnisse gefördert. Nicht förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Container und Fahrzeuge sowie Anhänger sondern nur deren Einrichtung.
Mit GRW-Mitteln können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden (Entwicklungsstrategie).
Förderfähig sind z.B.:
- Investitionsvorhaben in Errichtung und Erweiterung einer Betriebsstätte,
- Erschließungskosten
- Baunebenkosten
- Maschinen und Anlagen, Einrichtungen
- Patente und Lizenzen
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt mind. 150.000,- und max. 2 Mio. und ist abhängig von der Anzahl der geschaffenen bzw. gesicherten Arbeitsplätze. Die Maßnahme muss innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen werden.
Der Fördersatz beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten, die Höhe des Zuschusses ist abhängig von dem Standort (Fördergebietskarte) und der Unternehmensgröße.
Förderung von Innovationsprojekten in der Landwirtschaft.
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