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Fördermanagement - Investitionsförderung - Energieeffizienzförderung

Agrarinvestitionsförderung AFP Nds:

Das Antragsverfahren wird vom 03.-19.06.2025  2025 durchgeführt.

Förderfähig sind:

  • Tiergerechte Um- u. Neubauten von Ställen mindestens nach Anl. 1 für alle Tierarten mit Melktechnik und Hofbefestigung, Stallbaumaßnahmen in der Schweinehaltung sind nicht mehr förderfähig.
  • Mobilställe für Geflügel, Pferdeställe in Gruppenhaltung
  • Investitionen in energiesparende Gewächshäuser, Kühl- und Lagerhallen, Trocknungsanlagen.
  • SIUK maßnahmen zB: Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, Emissionsarme Stallböden, Abdeckung bestehender Gülle-lagerstätten, NEU:  sep. Wirtschaftsdüngerlagerstätten. Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft wurden wieder in das AFP aufgenommen (Gülleausbringungstechnik, Pflanzenschutztechnik und elektronisch geregelte Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung)

Wassersparende Bewässerungsanlagen und Speicherbecken  werden gefördert.

Der Viehbestand darf bei Investitionen in die Tierhaltung 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten.

Neu: die Anforderungen an die Tierhaltung sowie auch die 2GV/ha  müssen für die gesamte Zweckbindungsdauer von 12 Jahren eingehalten werden.

In Gemeinden mit hohem Tierbesatz werden Stallkapazitätserweiterungen nicht gefördert.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000,-€ ; Max.: 2 Mio. Besondere Anforderungen im Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz müssen erfüllt werden.  Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40%.

Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung

Das BUT soll jetzt vorzeitig beendet werden. Anträge für die Investive Förderung können noch bis Ende April 2026 gestellt werden.

Es werden Betriebe gefördert, die ihre Mastställe gemäß der Stufen 3 bis 5 („Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ oder „Bio“) umbauen möchten oder Um- und Neubauten in der Sauenhaltung und Ferkelhaltung. Dabei sind besondere
Premiumanforderungen für die Haltungsformen Frischluft, Auslauf/Weide oder Bio zu
erfüllen.

Gefördert werden die Investitionskosten und die laufende Mehrkosten in 2 Förderprogrammen.

Investitionsförderung:

Die Förderung für Stall-Neu- oder Umbauten ist nach der Investitionssumme gestaffelt. Bis zu 500.000 Euro Investitionskosten beträgt die Förderung  60 Prozent. Für darüberhinausgehende Investitionen bis zwei Millionen Euro werden 50 Prozent der Kosten gefördert, die weiteren Kosten bis fünf Millionen Euro werden mit 30 Prozent. Die Förderung kann erhalten, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt: Der Stall muss tier- und umweltgerecht angelegt sein, beispielsweise mehr Platz bieten, und den Schweinen Zugang zum Außenklima oder Auslauf ermöglichen. 

näheres unter Förderprogramme 

Ein Vorhabenkonzept ist erforderlich.

Wir sind als Sachverständige Zugelassen und übernehmen für Sie die Antragstellung und Abwicklung der Maßnahme.

 

Förderung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft:

 

Seit 05.11.2025 ist die Antragstellung wieder möglich.

Förderfähig sind in diesem Programm Investitionen die die Energieeffizienz und die CO2-Einsparung in energieverbrauchenden Produktionsprozessen erhöhen:

- Einzelmaßnahmen:

-Kleine Verbraucher im direkten Austausch: Elektrische Motoren und Antriebe; Pumpen; Ventilatoren; Kompressoren.  20% Zuschuss.

Alternative Antriebssysteme für Landmaschinen zur Nach- und Erstausrüstung:    elektrisch betriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc. ) – bis 40% Zuschuss; biokraftstoffbetriebene Landmaschinen (Traktoren, Futtermischwagen, Hoflader etc.) bis zu 25% Zuschuss, elektrifizierte Kleinstmaschinen (z.B. Futter- oder Mistschieber) - Zuschuss bis zu 20%.

-Energiespeicher und -effizienzmaßnahmen in Gebäuden und Anlagen: thermische  Energiespeicher inkl. notwendiger Technik (Elektrische Energiespeicher können nur  nach Energieberatung gefördert werden)

 

-Energieeffiziente Modernisierungen des Gebäudes sind in allen landwirtschaftlichen Gebäuden; auch für Tierhaltung genutzte Gebäude möglich. Hier kann z.B.: die energetische Modernisierung des Milchkühlsystems, oder der Heizung, Isolierung und Lüftung in Geflügel- und Schweineställen gefördert werden.

-Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien; PV-Eigenstrom, Windräder; Fernwärmeleitungen; Wechsel auf regenerative Energie- und Wärmekonzepte.Holzhackschnitzel und Holzpelletsheizung.Wärmepumpen.

Ich habe die Zulassung als Sachverständiger für die landwirtschaftliche Energieberatung erhalten.

Newsletter, wenn Sie ca 3x im Jahr unseren Newsletter erhalten möchten schicken Sie uns einfach eine E-mail. info@agrarman.de

 

Förderung von nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnenden Investitionen der Diversifizierung landwirtschaftlicher Unternehmen bei Abbau der Tierhaltung (DAT)

Eine Antragstellung ist wieder zum 15.06.2026 möglich.

Zweck der Förderung ist es, den Fortbestand landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern, indem außerlandwirtschaftliche Einkommensalternativen geschaffen werden.

Voraussetzung zur Antragsberechtigung ist ein Abbau der Tierhaltung im Umfang von min. 30 GV bei den Tierarten Schwein, Rind (bei Anbindehaltung von 10 GV) oder Geflügel. Ein Abbau von Geflügelbeständen in Mobilställen kann nicht berücksichtigt werden.

Förderfähig sind Investitionen, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sind, für:
  • bauliche Investitionen in bestehende Gebäude einschließlich An- und Erweiterungsbau bis zu 30 % des vorhandenen Baukörpers;
  • erstmalige Anschaffungen von fest verbauter Technik, Maschinen und Geräten;
  • erstmalige Anschaffungen von Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte;
  • erstmalige Anschaffungen von mobilen und teilmobilen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, die ausschließlich dem Zweck der Diversifizierung zuzuordnen sind.

 

Existenzgründungsförderung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte Nds

Förderung der Existenzgründung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

Das Land Niedersachsen gewährt Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind, eine Zuwendung zur Förderung der eigenen Existenzgründung durch die erstmalige inner- oder außerfamiliäre Betriebsübernahme bzw. Betriebsneugründung.

Förderbedingungen:
• Antragstellung innerhalb von 48 Monaten nach Existenzgründung
• Qualifikation zur ordnungsgemäßen Betriebsführung 
• geprüftes Betriebskonzept für die nächsten 5 Jahre
• prognostizierter Standardoutput des Betriebes zwischen 15.000 bis 600.000 € bei Antragstellung
• Teilnahme an einer sozioökonomischen Beratung vor Antragstellung
• jährliche Teilnahme an einer Betriebs- und Entwicklungsberatung
• Tierbestand ≤2,0 Großvieheinheiten je Hektar
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Projektförderung über 5 Jahre als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung
• 100.000 € bei Existenz-/ Betriebsneugründung oder außerfamiliären Hofübernahme/ -pacht
   70 000 EUR bei einer innerfamiliären Hofübernahme / Hofpachtung.

Anträge auf Existenzgründungsbeihilfe können aktuell bis zum 23.11.2025 gestellt werden.

 

 

 

Förderung von regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen

Förderung von Projekten im Bereich der regionalen Wertschöpfung landwirtschaftlicher Erzeugnisse  in Niedersachsen

Förderfähig sind:

-Ausgaben für mobile Schlachtereien und mobile Molkereien, einschließlich damit verbundener Kühleinrichtungen und Einrichtungen für die Weiterverarbeitung der mobil erfassten Erzeugnisse.

-Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen ökologisch und konventionell produzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder daraus verarbeiteter Produkte.

Nicht förderfähig sind unter anderem Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge und Anhänger.

 Die Zuwendungshöhe beträgt maximal 100.000 €.

Der Fördersatz beträgt bis zu 40%.

Antragsteller sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

 Fördervoraussetzungen:

  • Wirtschaftlichkeit der Maßnahme muss nachgewiesen werden
  • De- minimis- Beihilfen müssen offengelegt werden
  • Mindestens 50% der Waren müssen regional (max. 75 km) bezogen werden.

Diese Regelung gilt nicht bei Investitionen in mobile / teilmobile Molkereien und Schlachtanlagen.

 Die Antragsauswahl erfolgt im Rahmen eines Rankingverfahrens.

 Die  Antragstellung ist im aktuellen Termin bis zum 15.09.2025 möglich

 

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